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   LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23   

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LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23 (https://dejure.org/2023,37982)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.07.2023 - 5 Sa 5/23 (https://dejure.org/2023,37982)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - 5 Sa 5/23 (https://dejure.org/2023,37982)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 626 Abs 1 BGB, § 241 StGB
    Außerordentliche Kündigung - Bedrohung mit einem Messer - unsachgemäßer Umgang - erforderliche Abmahnung

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kündigung, fristlos, außerordentlich, Tatkündigung, Verdachtskündigung, Bedrohung von Arbeitskollegen, Bedrohung, Ernsthaftigkeit, Filetiermesser, Abmahnung

  • IWW

    § 626 Abs 1 KSchG, § 241 StGB
    KSchG, StGB

Kurzfassungen/Presse (6)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Das Schwenken eines Filetiermessers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Stellt das Schwenken eines Filetiermessers einen Kündigungsgrund dar?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bedrohung am Arbeitsplatz: Kündigung nach Schwenken eines Filetiermessers?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwenken eines Filetiermessers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung? ...

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Das Schwenken eines Filetiermessers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Das Schwenken eines Filetiermessers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung? - Kündigung bei fehlenden hinreichenden Kündigungsgrund unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen angeblicher Bedrohung mit Filetiermesser rechtens?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Der Arbeitgeber hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Arbeitnehmer untereinander respektvoll umgehen und gedeihlich zusammenarbeiten (BAG, Urt. v. 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 -, Rn. 23, juris).

    Dies gilt umgekehrt ebenso für ein nachfolgendes wahrheitswidriges Bestreiten, das für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwere der begangenen Pflichtverletzung besagt (BAG, Urt. v. 20.05.2021 - 2 AZR 596/20 -, Rn. 27, juris).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen der Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 -, Rn. 11, juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, juris; BAG, Urt. v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 30, juris; BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, juris).

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, juris; BAG, Urt. v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 30, juris; BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, juris).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, juris).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, juris; BAG, Urt. v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 30, juris; BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, juris).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 -, Rn. 22, juris; BAG, Urt. v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 -, Rn. 47, juris; BAG Urt. v. 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, juris).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben ua. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen (ErfK/Niemann, 23. Aufl., BGB § 626 Rn. 86), für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht (BAG, Urt. v. 28.02.2023 - 2 AZR 194/22 -, Rn. 10, juris; BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 23, juris).
  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 -, Rn. 22, juris; BAG, Urt. v. 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 -, Rn. 39, juris).
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 -, Rn. 22, juris; BAG, Urt. v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 -, Rn. 47, juris; BAG Urt. v. 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, juris).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 -, Rn. 22, juris; BAG, Urt. v. 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 -, Rn. 47, juris; BAG Urt. v. 25.10.2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, juris).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - 5 Sa 5/23
    Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG, Urt. v. 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 -, Rn. 22, juris; BAG, Urt. v. 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 -, Rn. 39, juris).
  • BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 194/22

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung - versehentlich falsche Angabe von

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